Satzung

der AG Christliche Sozialethik

1. Name und Sitz der Arbeitsgemeinschaft

Die AG trägt die Bezeichnung „Arbeitsgemeinschaft Christliche Sozialethik“ (abgekürzt: AGCSE). Ihr Sitz ist am jeweiligen Dienstort des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden.

2. Zielsetzung der AGCSE

Die Arbeitsgemeinschaft pflegt den Austausch innerhalb der Disziplin. Sie organisiert dazu wissenschaftliche Tagungen. Sie vertritt die Belange des Faches hinsichtlich Forschung und Lehre innerhalb der übrigen Disziplinen der Katholischen Theologie, in ökumenischen Begegnungen, im Diskurs der Theologie mit anderen Wissenschaften sowie gegenüber staatlichen und kirchlichen Stellen, die mit wissenschaftsorganisatorischen Fragen befasst sind. Sie pflegt den Austausch mit sozialethischen Forschungs- und Bildungseinrichtungen.

3. Mitgliedschaft in der AGCSE

(1) Die Mitgliedschaft in der AGCSE mit Stimmrecht steht allen Professoren/innen offen, die hauptamtlich an einer Hochschule im deutschsprachigen Raum Christliche Sozialethik lehren und dazu wissenschaftlich arbeiten. Die Mitgliedschaft wird durch eine entsprechende Willenserklärung begründet; sie schließt in der Regel eine Mitgliedschaft in einer weiteren theologischen Arbeitsgemeinschaft aus.
(2) Nach ihrer Emeritierung bzw. planmäßigen Versetzung in den Ruhestand können die Mitglieder der AGCSE mit beratender Stimme an Beschlüssen der AGCSE mitwirken.
(3) Im Fach Christliche Sozialethik habilitierte und zu Privatdozenten/innen bzw. apl. Professoren/ innen ernannte Wissenschaftler/innen werden auf Antrag in die AGCSE mit beratender Stimme aufgenommen.
(4) Als Gäste können an den Sitzungen der AGCSE weitere Professoren/innen des Faches Christliche Sozialethik auf Einladung durch den Vorstand teilnehmen.

4. Mitgliederversammlung der AGCSE

Die Mitglieder der AGCSE treffen sich einmal jährlich zu ihrer Hauptversammlung. Weitere Treffen sind möglich. Die versammelten Mitglieder sind berechtigt, Beschlüsse zu fassen und Wahlen vorzunehmen, sofern alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor der Versammlung durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfall durch den Stellvertreter / die Stellvertreterin unter Vorschlag einer Tagesordnung geladen wurden und zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Über die getroffenen Entscheidungen sind alle Mitglieder zu informieren.

5. Vorsitz in der AG

Die Mitglieder der AG wählen im Turnus von drei Jahren den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende und dessen / deren Stellvertreter/in. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Die Wahl erfolgt auf Antrag in geheimer Abstimmung.

6. Satzungsänderung

Satzungsänderungen sind mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung zu beschließen.

7. Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung wurde von der Mitgliedern der AGCSE am 19.2.2001 in Berlin beschlossen und tritt am 19.02.2001 in Kraft. Änderungen wurden am 03.03.2009 und am 13.02.2023 beschlossen.

Berlin, 23.02.2023

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